Kraftfahrzeug-Tarifauskunft
Nachstehend finden Sie einige wichtige Hinweise, die beim Ausfüllen des Formulars
zur Tarifauskunft helfen.
Voraussetzungen für die verbesserte
Zweitwagenregelung
Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für
einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike oder ein Quad verlangen, dass der Vertrag
in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft wird, wenn:
- bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Trike oder ein Quad für den Versicherungsnehmer
oder den in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner bei der Lippischen
versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Schadenfreiheitsklasse 2 oder
besser eingestuft ist,
- der Versicherungsnehmer und alle Fahrer des Zweitwagens mindestens 23 Jahre
alt sind,
- der Zweitwagen von einem festgelegten Fahrer (Mitarbeiter) gefahren wird
(gilt nur für Firmenfahrzeuge),
- die Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den in häuslicher Gemeinschaft
lebenden (Ehe-) Partner bzw. eingetragenen Lebenspartner erfolgt.
Die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten nicht bei Fahrten eines
Kaufinteressenten, eines Kraftfahrzeugreparateurs, eines Tankstellen- oder Hotelangestellten
in Ausübung seines Dienstes oder eines Dritten anlässlich einer Notfallsituation.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden,
wenn die oben genannten Voraussetzungen für die verbesserte Zweitwagenregelung
nicht mehr erfüllt sind. Der Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt in die Schadenfreiheitsklasse
SF 1/2 oder den sich in den Folgejahren daraus ergebenden Schadenfreiheits-
oder Schadenklassen gemäß AKB Nr. I.2.2.2 eingestuft.
Besondere
Hinweise zu den Fahrerangaben
Bitte erfassen Sie den Fahrerkreis möglichst vollständig
und beachten Sie dabei folgende Punkte:
- Bei nicht als Betriebsausgabe anerkannten Fahrzeugen
(private Nutzung) sind folgende Fahrer möglich: Antragsteller, (Ehe-) Partner,
Kinder, (Schwieger-) Eltern, Sonstige Fahrer.
- Bei als Betriebsausgabe anerkannten Fahrzeugen (gewerbliche
Nutzung) sind folgende Fahrer möglich: Antragsteller, ersatzweise Benannter
/ festgelegter Fahrer, (Ehe-) Partner, Sonstige Fahrer.
- Mehr als 2 Kinder sind Fahrer: Bitte mindestens die
Daten der jüngsten Tochter und des jüngsten Sohnes sowie der ältesten Tochter
/ des ältesten Sohnes angeben. *)
- Mehr als 2 "Sonstige Fahrer": Bitte mindestens die Daten
des jüngsten und des ältesten "Sonstigen Fahrers" angeben. *)
- "Beliebige Fahrer" bitte nur angeben, wenn Sie den Fahrerkreis
nicht eingrenzen können oder möchten.
*) Sofern einer der Fahrer am "Begleiteten Fahren mit 17" teilnimmt/teilnahm, bitte alle Fahrer angeben.
Fahrzeug-
und Zubehörteile
Ohne zusätzlichen Mehrbeitrag mitversichert sind alle Teile,
a)
die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder werkseitig durch
entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden. Dies gilt
nicht für Spezialaufbauten/- ausrüstungen (z. B.
Kippvorrichtungen, Kranaufbauten, Ladeeinrichtungen,
Spezialausrüstung für Behinderte/Behindertentransport,
Tank-/Siloaufbau).
b) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
mit geführt werden müssen und diesen entsprechen, sowie, bis
zu einem Wert von 50 EUR, Zubehör, das der Pannenhilfe oder
ausschließlich der Unfallaufnahme dient.
Für
Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute
Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder
durch entsprechende Halterung fest verbunden sind, ist die
Entschädigung auf maximal 2.000 EUR pro Schadenfall
beschränkt. Den über diesen Betrag hinausgehenden Mehrwert
können Sie gegen Zuschlag/zusätzlichen Beitrag mitversichern,
wenn Sie dies ausdrücklich mit uns vereinbaren.
Nicht
versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche,
deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs
dient (z. B. Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei
Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck,
persönliche Gegenstände der Insassen).
Rabattschutz
Was ist versichert?
Wenn
der Rabattschutz vereinbart ist, wird pro Versicherungsjahr und
Versicherungsart ein belastender Schaden bei der Ermittlung des
Versicherungsbeitrages so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden.
Für weitere Schäden erfolgt die reguläre
Rückstufung. Der Rabattschutz kann für die Haftpflicht- und,
soweit vorhanden, Vollkaskoversicherung nur zusammen abgeschlossen
werden.
Voraussetzungen
- Das versicherte Fahrzeug muss ein Pkw zur Eigenverwendung sein und
- die jeweilige Versicherungsart ist mindestens in die Schadenfreiheitsklasse 4 eingestuft und
- alle Fahrer/innen des versicherten Fahrzeuges sind mindestens 23 Jahre alt und
- bei
gewerblicher Nutzung (= Betriebsausgabe ja) wird das Fahrzeug nur vom
VN, dem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner/Lebenspartner in
häuslicher Gemeinschaft
oder einem festgelegten/benannten Fahrer gefahren und - der Vertrag war mindestens 12 Monate schadenfrei.
Einschränkungen
- Wird
ein Schadenfall durch einen Fahrer verursacht, der nicht angezeigt ist,
entfällt der Rabattschutz und es erfolgt die reguläre
Rückstufung.
- Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus,
dass eine der Voraussetzungen bei Vertragsabschluss nicht erfüllt
war, entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Entfällt
eine der
Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit, so ist dies unverzüglich anzuzeigen. Der
Rabattschutz entfällt dann ab dem Zeitpunkt an dem der Umstand eingetreten ist. - Erfolgt
trotz des Rabattschutzes eine Rückstufung in eine schlechtere
Schadenfreiheitsklasse als SF 4, entfällt der Rabattschutz.
Beitragsberechnung
Der
Beitrag für den Rabattschutz ist abhängig von dem Beitrag
für die jeweilige Versicherungsart. Eine Beitragsänderung in
der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung hat eine entsprechende
Beitragsänderung des Rabattschutzes zur Folge.
Laufzeit und Kündigung
Der
Rabattschutz wird für die Dauer eines Versicherungsjahres
abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein Jahr,
wenn er nicht gekündigt wird. Der Rabattschutz kann
unabhängig von der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
sowohl von Ihnen als auch von uns unter Einhaltung der Fristen und
Voraussetzungen der AKB gekündigt werden. Mit Beendigung der
Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung endet auch der
Rabattschutz. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug veräußert
wird. Endet der Rabattschutz, ist die dadurch erreichte
Schadenfreiheitsklasse Ausgangspunkt für die künftige Besser-
oder Rückstufung des Vertrages.
Wechsel des Versicherers
Bei
einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so
behandelt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden und eine
reguläre Rückstufung stattgefunden.
Auszug / Zusammenfassung aus
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008)