Kraftfahrzeug-Tarifauskunft

Nachstehend finden Sie einige wichtige Hinweise, die beim Ausfüllen des Formulars zur Tarifauskunft helfen.

Voraussetzungen für die verbesserte Zweitwagenregelung

Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike oder ein Quad verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft wird, wenn:

  1. bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Trike oder ein Quad für den Versicherungsnehmer oder den in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner bei der Lippischen versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Schadenfreiheitsklasse 2 oder besser eingestuft ist,
  2. der Versicherungsnehmer und alle Fahrer des Zweitwagens mindestens 23 Jahre alt sind,
  3. der Zweitwagen von einem festgelegten Fahrer (Mitarbeiter) gefahren wird (gilt nur für Firmenfahrzeuge),
  4. die Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner bzw. eingetragenen Lebenspartner erfolgt.

Die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten nicht bei Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Kraftfahrzeugreparateurs, eines Tankstellen- oder Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder eines Dritten anlässlich einer Notfallsituation.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die verbesserte Zweitwagenregelung nicht mehr erfüllt sind. Der Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 oder den sich in den Folgejahren daraus ergebenden Schadenfreiheits- oder Schadenklassen gemäß AKB Nr. I.2.2.2 eingestuft.

Besondere Hinweise zu den Fahrerangaben

Bitte erfassen Sie den Fahrerkreis möglichst vollständig und beachten Sie dabei folgende Punkte:

*) Sofern einer der Fahrer am "Begleiteten Fahren mit 17" teilnimmt/teilnahm, bitte alle Fahrer angeben.

Fahrzeug- und Zubehörteile

Ohne zusätzlichen Mehrbeitrag mitversichert sind alle Teile,

a) die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder werkseitig durch entsprechende Halterung mit diesem fest verbunden wurden. Dies gilt nicht für Spezialaufbauten/- ausrüstungen (z. B. Kippvorrichtungen,  Kranaufbauten, Ladeeinrichtungen, Spezialausrüstung für Behinderte/Behindertentransport, Tank-/Siloaufbau).

b) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen mit geführt werden müssen und diesen entsprechen, sowie, bis zu einem Wert von 50 EUR, Zubehör, das der Pannenhilfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme dient.

Für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterung fest verbunden sind, ist die Entschädigung auf maximal 2.000 EUR pro Schadenfall beschränkt. Den über diesen Betrag hinausgehenden Mehrwert können Sie gegen Zuschlag/zusätzlichen Beitrag mitversichern, wenn Sie dies ausdrücklich mit uns vereinbaren.

Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).

Rabattschutz

Was ist versichert?
Wenn der Rabattschutz vereinbart ist, wird pro Versicherungsjahr und Versicherungsart ein belastender Schaden bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrages so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Für weitere Schäden erfolgt die reguläre Rückstufung. Der Rabattschutz kann für die Haftpflicht- und, soweit vorhanden, Vollkaskoversicherung nur zusammen abgeschlossen werden.

Voraussetzungen

Einschränkungen
Beitragsberechnung
Der Beitrag für den Rabattschutz ist abhängig von dem Beitrag für die jeweilige Versicherungsart. Eine Beitragsänderung in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung hat eine entsprechende Beitragsänderung des Rabattschutzes zur Folge.

Laufzeit und Kündigung

Der Rabattschutz wird für die Dauer eines Versicherungsjahres abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Der Rabattschutz kann unabhängig von der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sowohl von Ihnen als auch von uns unter Einhaltung der Fristen und Voraussetzungen der AKB gekündigt werden. Mit Beendigung der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung endet auch der Rabattschutz. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug veräußert wird. Endet der Rabattschutz, ist die dadurch erreichte Schadenfreiheitsklasse Ausgangspunkt für die künftige Besser- oder Rückstufung des Vertrages.

Wechsel des Versicherers

Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden und eine reguläre Rückstufung stattgefunden.

Auszug / Zusammenfassung aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008)